Zuspitzung der Menschenrechtslage in China / NR Angelo Barille, 29.09.2017
Stellungnahme des Bundesrates vom 01.12.2017
1. Für das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist bei der statistischen Erfassung von Personen die Staatsangehörigkeit massgebend, nicht die Ethnie. Ebenso wenig werden die genauen Drittstaaten, in welche Personen zurückgeführt wurden, statistisch festgehalten. Aufgrund der tiefen Fallzahlen kann allerdings bestätigt werden, dass seit dem Jahr 2010 lediglich die beiden in der Interpellation erwähnten Personen tibetischer Ethnie in die jeweiligen Staaten zurückgeführt wurden.
2. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 des Asylgesetzes). Das SEM prüft in jedem Einzelfall die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs. Grundlage für diese Prüfung bilden die Aussagen, die die asylsuchende Person in ihrer Anhörung zu den Asylgründen sowie in ihrer Befragung zur Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gemacht hat, sowie die dazu eingereichten Identitätsdokumente und übrigen Beweismittel.
3. Personendaten von Asylsuchenden dürfen gegenüber Heimat- und Herkunftsstaaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden (Art. 97 Abs. 1 des Asylgesetzes). Ist im Einzelfall nicht geklärt, ob es sich um einen Heimat- oder Drittstaat der asylsuchenden Person handelt, sieht das SEM von einer Überprüfung von Ausweisdokumenten über die entsprechenden staatlichen Behörden ab.
4. Das SEM prüft in jedem Einzelfall, ob der Vollzug der Wegweisung in das konkrete Zielland zulässig, zumutbar und möglich ist. Ein systematisches Monitoring weggewiesener Personen ist nicht vorgesehen. Bei der Durchführung einer begleiteten Rückführung in den Herkunftsstaat wird die zuständige schweizerische Vertretung vom SEM vorgängig informiert. Nach erfolgter Einreise in den Herkunftsstaat erlöschen die Befugnisse der schweizerischen Behörden.
5. Einer ausländischen Person, welche sich in einem Drittstaat aufhält, steht die Möglichkeit offen, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung aus humanitären Gründen um Einreise in die Schweiz zu ersuchen. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
6. Gemäss Artikel 83 Absatz 2 des Ausländergesetzes (AuG) ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Verunmöglicht eine Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzung der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen). Bei rechtskräftig weggewiesenen Personen tibetischer Ethnie sind die Angaben zur Identität und Herkunft aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung häufig nicht gesichert. Gleichzeitig werden ihre Vorbringen bezüglich des Sozialisierungsraums in der Volksrepublik China als unglaubhaft beurteilt. Daher besteht die Annahme, dass die betreffenden Personen in einen Drittstaat ausreisen können.